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Teil 10

Zwischenfazit

Zahlreiche Interessen

Um über die richtige Anwendung des ordre public-Vorbehaltes entscheiden zu können, muß eine Vielzahl von Gesichtspunkten berücksichtigt werden, unter anderem

Die verschiedenen Ansichten zur Präklusionsfrage räumen diesen Gesichtspunkten jeweils unterschiedliches Gewicht ein: Beispielsweise kommen strengere Präklusionsmodelle dem Interesse des Titelinhabers zugute, während die Präklusionsgegner das Rechtsschutzinteresse der im Erststaat (möglicherweise) betrogenen Partei in den Vordergrund stellen.

Herausforderung: Nicht-willkürliche Abwägung

Die Vielzahl der vertretenen Präklusionsmodelle macht deutlich, daß bisher keine Einigkeit darüber besteht, welche Interessen wie zu bewerten sind.

Die allgemeine Gefahr willkürlicher Interessenabwägungen beschreibt Johann Braun mit den folgenden Worten:

»In dem ›einerseits..., andererseits...‹ der juristischen Abwägung verlieren abstrakte Regeln ihre Härten und trennscharfe Begriffe ihre Konturen. Dadurch wird auf eine milde Weise alles möglich, ebenso wie es auf dieselbe Weise zugleich für unmöglich erklärt werden kann.«

Im folgenden wird es also darauf ankommen, zwingende Maßstäbe für eine Interessenabwägung zu finden.

Weiter zur Interessenabwägung.

 
© 2008–2011 • Ekkehard Regen