Um über die richtige Anwendung des ordre public-Vorbehaltes entscheiden zu können, muß eine Vielzahl von Gesichtspunkten berücksichtigt werden, unter anderem
Die verschiedenen Ansichten zur Präklusionsfrage räumen diesen Gesichtspunkten jeweils unterschiedliches Gewicht ein: Beispielsweise kommen strengere Präklusionsmodelle dem Interesse des Titelinhabers zugute, während die Präklusionsgegner das Rechtsschutzinteresse der im Erststaat (möglicherweise) betrogenen Partei in den Vordergrund stellen.
Die Vielzahl der vertretenen Präklusionsmodelle macht deutlich, daß bisher keine Einigkeit darüber besteht, welche Interessen wie zu bewerten sind.
Die allgemeine Gefahr willkürlicher Interessenabwägungen beschreibt Johann Braun mit den folgenden Worten:
Im folgenden wird es also darauf ankommen, zwingende Maßstäbe für eine Interessenabwägung zu finden.