Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zum anerkennungsrechtlichen »ordre public«-Vorbehalt. Allgemein geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile in Deutschland anerkannt werden.
Der Umgang mit dem ordre public-Vorbehalt fällt nicht nur Laien, sondern auch Fachleuten schwer. Ausgangspunkt sind recht schwammige Normen, in denen von »öffentlicher Ordnung«, »wesentlichen Grundsätzen« und ähnlichem die Rede ist.
Wie diese sogenannten »Generalklauseln« richtigerweise zu verstehen sind, wurde bisher kaum rational geklärt. Vielmehr scheinen sich die meisten Diskussionsteilnehmer hauptsächlich auf ihr Bauchgefühl zu verlassen:
Die einen sehen den ordre public-Vorbehalt als wesentliches Instrument, um »Schweinereien« aus dem Ausland abzuwehren – und wollen ihn deshalb in weitem Umfang zur Anwendung kommen lassen.
Die anderen wollen den Anwendungsbereich des ordre public-Vorbehalts stark begrenzen, um (innerhalb Europas, aber auch weltweit) ein hohes Maß an »Titelfreizügigkeit« zu erreichen.
Beide Ansätze haben ihre Berechtigung. Die beteiligten Interessen brauchen aber nicht, wie es bisher oft geschah, willkürlich und rein gefühlsmäßig gegeneinander abgewogen zu werden. Vielmehr ist es – zumindest in Teilbereichen – möglich, zwingende Maßstäbe für eine Interessenabwägung aus gesetzlichen Wertungen herzuleiten.
Auf den folgenden Seiten geht es exemplarisch um die Frage, inwieweit der Einwand des Prozeßbetrugs im Rahmen des ordre public-Vorbehalts geltend gemacht werden darf.
Die Darstellung ist inhaltlich ein Auszug aus meiner Dissertation, die unter dem Titel »Prozeßbetrug als Anerkennungshindernis. Ein Beitrag zur Konkretisierung des ordre public-Vorbehaltes« erschienen ist.
Hier, und auch in der Dissertation, werden keine Kenntnisse des »internationalen Zivilprozeßrechts« vorausgesetzt. Vielmehr soll die Darstellung aus sich heraus verständlich sein. Wer möchte, kann das Internet-Angebot daher als Einstieg in Fragen des internationalen Zivilprozeßrechts und insbesondere des Anerkennungsrechts nutzen.
Im besten Fall bewirken die hier vorgestellten Überlegungen ein Umdenken in Wissenschaft und Rechtsprechung und haben so Einfluß auf die künftige Auslegung des ordre public-Vorbehaltes. Zudem wirken sich die Überlegungen möglicherweise auf die aktuelle Diskussion über die Abschaffung des ordre public-Vorbehaltes auf europäischer Ebene aus.
Neben Fragen des internationalen Zivilprozeßrechts wird es auch um zwei Erkenntnisse gehen, die das »allgemeine« Zivilprozeßrecht betreffen:
Zum einen wird die – nicht nur in internationalen Zusammenhängen relevante – Frage angesprochen, wie einstweiliger Rechtsschutz in mehrstufigen Verfahren zu gewähren ist (Stichwort: »erweiterter einstweiliger Rechtsschutz«).
Zum anderen werden Regelungen und Wertungen des Wiederaufnahmerechts gem. §§ 578 ff. ZPO untersucht und steht die Rechtskraftdurchbrechung gem. § 826 BGB auf dem Prüfstand.
Im übrigen finden sich auf diesen Seiten Leseproben
aus dem gedruckten Buch;
außerdem Materialien und
Links,
die dem Leser der Dissertation weiterhelfen.
Schließlich ist ein Gästebuch eingerichtet, das
den Lesern der Dissertation sowie den Nutzern des Internet-Angebotes offensteht: Dort haben Fragen, Kritik und Diskussionen
ihren Platz.
Im Text finden Sie zahlreiche Verweise.
Um den Text zu verstehen, braucht man diesen Verweisen nicht zu folgen. Vielmehr soll die Darstellung auch – und gerade – verständlich sein, wenn man sie von vorne nach hinten durchliest.
Genug der Vorrede. Machen wir uns an einem Beispiel klar, wann und wie es auf die Auslegung des anerkennungsrechtlichen ordre public-Vorbehaltes ankommen kann.