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Teil 4

Präklusionsmodelle

Begriff der »Präklusion«

Es wird vielerorts vertreten, ein Prozeßbetrug im Erststaat habe grundsätzlich zur Folge, daß die erschlichene Entscheidung im Zweitstaat wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht anerkannt bzw. nicht für vollstreckbar erklärt wird.

Fast ebenso verbreitet ist allerdings die Ansicht, daß das Anerkennungshindernis Prozeßbetrug unter bestimmten Umständen im Zweitstaat nicht zur Verfügung steht.

In dem Beispiel mit Herrn Schulze, der ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckbarerklärung der französischen Entscheidung eingelegt hat, ist also nicht von vornherein klar, daß sich das deutsche Gericht für Fotos interessiert, die einen Prozeßbetrug im Erststaat Frankreich belegen sollen.

Die Beschränkung der Möglichkeit, sich im Zweitstaat auf einen Prozeßbetrug zu berufen, der (angeblich) im Erststaat stattgefunden hat, wird hier als »Präklusion« bezeichnet.

Ansichten zur Präklusionsfrage

Zu der Frage, in welchen Konstellationen eine (angeblich) betrogene Partei im Zweitstaat mit dem Einwand des Prozeßbetrugs präkludiert ist, werden im Grundsatz sieben verschiedene Ansichten vertreten, die hier in Ansätzen vorgestellt werden sollen.

Die Bezeichnung der Präklusionsmodelle als »Typ 1«, »Typ 2« usw. lehnt sich an die Terminologie in der Dissertation an (vgl. dort die ausführliche Darstellung in § 13).

Herr Schulze ist verwirrt

Dieser Meinungsstand ist – nicht nur für Herrn Schulze – ziemlich verwirrend.

Je nachdem, welches Präklusionsmodell die deutschen Gerichte vertreten, werden Herrn Schulzes »Beweisfotos« unter unterschiedlichen Voraussetzungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berücksichtigt:

Die Präklusionsmodelle der Typen 4 und 6 kommen in vielen Fällen zu ähnlichen Ergebnissen. Der feine Unterschied besteht darin, daß bei den Präklusionsmodellen vom Typ 4 konkret danach gefragt wird, ob die (angeblich) betrogene Partei im Erststaat Rechtsbehelfsmöglichkeiten hat verstreichen lassen, während bei den Präklusionsmodellen vom Typ 6 abstrakt beurteilt wird, ob der Erststaat ausreichende Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt.

Auswertung

Zur Frage der »Präklusion« werden zahlreiche unterschiedliche Ansichten vertreten. In Literatur und Rechtsprechung ist bisher vielerorts noch nicht erkannt worden, daß der Meinungsstand derart vielfältig ist.

Im folgenden wird es um die Interessen gehen, denen die verschiedenen Präklusionsmodelle im unterschiedlichen Maße gerecht werden.

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