Kann sich eine im Ausland betrogene Partei in Deutschland auf das Anerkennungs- bzw. Vollstreckungshindernis Prozeßbetrug berufen, so dient das ihrem Rechtsschutz. In dem eingangs beschriebenen Beispiel etwa kann Herr Schulze mit Hilfe des ordre public-Einwandes ggf. erreichen, daß die Vollstreckbarerklärung der französischen Entscheidung aufgehoben wird.
Die »Schutzfunktion« der Anerkennungshindernisse spricht also tendenziell dafür, den ordre public-Einwand im Zweitstaat in weitem Umfang zuzulassen.
Betrachtet man den Meinungsstand zur Präklusionsfrage unter diesem Gesichtspunkt, schneidet insbesondere die Ansicht der Präklusionsgegner gut ab: Läßt man den Prozeßbetrugseinwand unter allen Umständen zu, ist damit dem Rechtsschutzinteresse einer im Ausland betrogenen Partei optimal gedient. Strengere Präklusionsmodelle haben hingegen zur Folge, daß einer im Ausland betrogenen Partei im Zweitstaat Deutschland ggf. kein Rechtsschutz gewährt wird.
Bisweilen wird die Notwendigkeit einer umfassenden ordre public-Kontrolle im Zweitstaat insbesondere mit dem Argument begründet, daß die ausländischen Gerichte »übelwollend« sein könnten.
Tatsächlich wäre es etwa vorstellbar, daß Herr Schulze vor französischen Gerichten nur deshalb keinen Erfolg mit dem Prozeßbetrugseinwand hat, weil die französischen Richter deutsche Prozeßparteien unsympathisch finden und aus diesem Grund zu Herrn Schulzes Ungunsten entscheiden.
In der Konstellation, daß die Gerichte im Erststaat »übelwollend« sein sollten, kommen die verschiedenen Präklusionsmodelle zu unterschiedlichen Ergebnissen:
Beispielsweise schneiden die Präklusionsmodelle vom Typ 4 jeglichen Vortrag ab, der im Erststaat erfolglos vorgebracht wurde – und bieten demnach wenig Schutz vor »übelwollenden« Gerichten im Erststaat.
Die Präklusionsmodelle vom Typ 3 hingegen sehen keine Präklusion vor, soweit eine Partei im Erststaat erfolglos vorgetragen hat. Nach dieser Ansicht kann deshalb das mögliche »Übel-Wollen« der erststaatlichen Gerichte ggf. dadurch ausgeglichen werden, daß die im Erststaat erfolglosen Einwände im Zweitstaat ein weiteres Mal geprüft werden.
Die verschiedenen Ansichten zur Präklusionsfrage tragen dem Rechtsschutzinteresse einer im Ausland betrogenen Partei in unterschiedlichem Maß Rechnung.
Wie weit die Argumentation mit dem Rechtsschutzinteresse einer im Ausland betrogenen Partei – und insbesondere der Hinweis auf die Gefahr »übelwollender« Gerichte im Erststaat – trägt, wird im Rahmen der Interessenabwägung genauer untersucht.