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Teil 11

Abwägung in zwei Schritten

Der springende Punkt:
Wieviel Rechtsschutz bietet der Erststaat?

Für die Abwägung der bisher beschriebenen Interessen ist von entscheidender Bedeutung, wieviel Rechtsschutz die Gerichte im Erststaat gewähren.

Das wird insbesondere deutlich, wenn die Notwendigkeit einer Kontrolle im Zweitstaat damit begründet wird, daß die Gerichte im Erststaat »übelwollend« sein könnten. Traut man den Gerichten im Erststaat in dieser Weise wenig zu, gerät man möglicherweise in Wertungswidersprüche zum allgemeinen Verbot der révision au fond.

Andererseits wäre es blauäugig, ohne weiteres anzunehmen, daß der Erststaat ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Zwar argumentiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) gerne mit der Gleichwertigkeit der Justiz in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aber dieses »Vertrauensdogma« wird in der Literatur zu Recht bekämpft. So schreibt Peter Mankowski:

»Das vom EuGH beschworene Vertrauen in die Gleichwertigkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten [...] klammert sich an eine Papierlage und ignoriert die Wirklichkeit.«

Daß der Rechtsschutz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchaus nicht gleichwertig ist, betonen u. a. auch Christoph Althammer, Dagmar Coester-Waltjen, Jörg Gundel, Wolfgang Hau, Christian Kohler, Martin Löhnig, Thomas Rauscher, Karl August von Sachsen Gessaphe, Haimo Schack, Astrid Stadler und Rolf Wagner.

Die »Prämisse identischen Hauptsacherechtsschutzes«

Um die Interessenabwägung zu entzerren, wird sie daher in zwei Schritten stattfinden.

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© 2008–2011 • Ekkehard Regen