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Teil 3

Fundstellen und Systematik

Terminologie: »Erststaat« und »Zweitstaat«

In dem eben beschriebenen Beispiel mit Herrn Schulze ist also Frankreich der Erststaat und Deutschland der Zweitstaat.

Anerkennungsregimes

Soll in Deutschland ein ausländisches Urteil anerkannt bzw. vollstreckt werden, müssen unterschiedliche Normen angewandt werden, je nachdem, aus welchem Staat das ausländische Urteil stammt bzw. wann es ergangen ist.

Diese Aufzählung von Anerkennungsregimes ist nicht vollständig. Neben EuGVVO und EuGVÜ gibt es weitere bi- und multilaterale Übereinkommen, die dem Anerkennungsrecht der ZPO vorgehen. Beispielsweise richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung schweizerischer Urteile nach dem »Lugano-Übereinkommen«, einem Parallelübereinkommen zum EuGVÜ; die Anerkennung und Vollstreckung tunesischer Entscheidungen bestimmt sich nach dem »deutsch-tunesischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag« aus dem Jahr 1966.

Das grundlegende Verbot der »révision au fond«

Eine grundlegende Vorschrift, die sich sowohl in der EuGVVO und im EuGVÜ als auch im Anerkennungsrecht der ZPO findet, ist das Verbot der »révision au fond«: Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen darf nicht von einer vollständigen Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abhängig gemacht werden.

Vgl. Art. 36 und 45 Abs. 2 EuGVVO, Art. 29 und 34 Abs. 3 EuGVÜ sowie § 723 Abs. 1 ZPO.

Bei näherem Hinsehen leuchten diese Regelungen ein: Würden ausländische Urteile nur unter der Voraussetzung anerkannt bzw. vollstreckt, daß deutsche Richter in derselben Sache genau dasselbe Urteil gefällt hätten — dann handelte es sich nur auf dem Papier um eine »Anerkennung« bzw. »Vollstreckung« der ausländischen Entscheidung: In Wahrheit würde das ausländische Verfahren im Zweitstaat Deutschland komplett wiederholt.

Anerkennungshindernisse als Ausnahme

In engen Grenzen erlauben EuGVVO, EuGVÜ und ZPO allerdings, daß die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung von einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung abhängig gemacht wird: Sie zählen in Katalogen bestimmte Anerkennungshindernisse auf.

Schwammig formulierte ordre public-Vorbehalte

Eines dieser Anerkennungshindernisse ist ein Verstoß gegen den sogenannten »ordre public« des Anerkennungsstaates. Die Regelungen lauten:

Wie man sieht, ist sowohl in der EuGVVO als auch im EuGVÜ und der ZPO jeweils ein ordre public-Vorbehalt enthalten, und die Klauseln stimmen dem Wortlaut nach grob überein. Allerdings läßt dieser Wortlaut viele Fragen offen.

Die Schwammigkeit und Unbestimmtheit der Generalklauseln ist in der Literatur oft angeprangert worden. Stellvertretend sei Christian Völker zitiert:

»Die Fassungen der Vorbehaltsklauseln sind beinahe so zahlreich wie ihre Gesamtzahl. Keine besticht durch besondere Prägnanz oder größere Klarheit. [...] Auch die ausführlichsten und ›besten‹ Varianten sind weit von einer unmittelbar subsumtionsfähigen Definition im engeren Sinne entfernt.«

Wie die ordre public-Klauseln richtig anzuwenden sind, ergibt sich also nicht unmittelbar aus ihrem Wortlaut. Vielmehr ist es notwendig, die relevanten Interessen zu ermitteln und zwingende Maßstäbe für eine Abwägung zu finden.

Nur auf Grund einer solchen Abwägung kann beantwortet werden, ob und inwieweit sich eine Partei auf den ordre public-Vorbehalt berufen kann, die im Erststaat (angeblich) Opfer eines Prozeßbetrugs wurde.



Abgrenzung des »anerkennungsrechtlichen« vom »kollisionsrechtlichen« ordre public

Auf diesen Seiten geht es um den anerkennungsrechtlichen ordre public-Vorbehalt, der sich insbesondere in Art. 34 Nr. 1 EuGVVO, Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ und § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet.

Der anerkennungsrechtliche ordre public-Vorbehalt ist nicht mit dem kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehalt zu verwechseln, der insbesondere in Art. 6 Satz 1 EGBGB geregelt ist.

Der kollisionsrechtliche ordre public-Vorbehalt spielt eine Rolle, wenn ein deutscher Richter vom Kollisionsrecht aufgerufen ist, ausländisches Recht anzuwenden. Hier schreibt der kollisionsrechtliche ordre public-Vorbehalt ggf. vor, bestimmte ausländische Normen nicht anzuwenden, falls deren Anwendung »zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist« (Art. 6 Satz 1 EGBGB).

Der kollisionsrechtliche ordre public-Vorbehalt beschränkt demnach die Anwendung ausländischen Rechts. Der anerkennungsrechtliche ordre public-Vorbehalt hingegen spielt eine Rolle, wenn es um die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen geht.

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