english
Teil 21

Gästebuch
Visitors' Book

Bitte klicken Sie auf diesen Link, um in das Gästebuch zu schreiben.
Please click here to write into the visitors' book.

Ekkehard Regen
Rezension von Prof. Dr. Reinhold Geimer
Im Herbst 2010 hat Herr Professor Geimer in RabelsZ 74 (2010), 898 ff. eine ausführliche und sehr positive Rezension veröffentlicht, die jetzt auch auf diesen Seiten berücksichtigt wird (http://www.ordrepublic.de/​s_dasbuch.php#Rezension).
Sonntag, 13. März 2011 • 21:48 Uhr
Beitragnummer: 3
Ekkehard Regen
Einstweilige Anordnung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung: Ein aktuelles Beispiel für "erweiterten einstweiligen Rechtsschutz"
In seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung vom 11. März 2008 (http://www.bverfg.de/​entscheidungen/​rs20080311_1bvr025608.html) hat das Bundesverfassungsgericht der Sache nach erweiterten einstweiligen Rechtsschutz gewährt.

Die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung, über die das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, setzen nämlich eine europäische Richtlinie um. Und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird deutsches Recht, das zwingende europäische Vorgaben umsetzt, nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüft, "solange die Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte [...] gewährleisten" (sog. "Solange"-Rechtsprechung, vgl. dazu Abschnitt 135 der Bundesverfassungsgericht-Entscheidung vom 11. März 2008).
"Eigentlich" dürfte das Bundesverfassungsgericht demnach zur Zeit gar nicht auf die Frage eingehen, ob die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung verfassungsmäßig sind oder nicht.

Allerdings steht die europäische Richtlinie, auf der die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung beruhen, auf wackligen Füßen. Die Republik Irland hat im Jahr 2006 eine Nichtigkeitsklage erhoben, weil sie davon ausgeht, daß die Richtlinie kompetenzwidrig erlassen wurde. Diese Nichtigkeitsklage ist zur Zeit immer noch vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig, und das Bundesverfassungsgericht hält sie für "zumindest nicht von vornherein aussichtslos" (Abschnitt 137 der Entscheidung vom 11. März 2008).
Weiter heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: "Sollte der Antrag der Republik Irland Erfolg haben, wäre Raum für eine umfassende Prüfung der angegriffenen Normen durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der deutschen Grundrechte" (Abschnitt 137 am Ende).
Und aus diesem Grund geht das Bundesverfassungsgericht - zu Recht - davon aus, daß es bereits jetzt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen hat, daß die europäische Richtlinie möglicherweise später für nichtig erklärt wird.

Anders ausgedrückt: Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung wird fingiert, daß im vorgeschalteten Verfahren (der Nichtigkeitsklage vor dem EuGH) blitzschnell eine Entscheidung erginge.
Diese Vorgehensweise entspricht dem Modell des "erweiterten einstweiligen Rechtsschutzes".
Sonnabend, 29. März 2008 • 20:13 Uhr
Beitragnummer: 2
Ekkehard Regen
Tataa... das Gästebuch ist eröffnet.
Sonnabend, 29. März 2008 • 20:03 Uhr
Beitragnummer: 1
 
 
© 2008–2011 • Ekkehard Regen